BGH: Mietkürzung im Lockdown. Ja, aber nicht pauschal.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.01.2022 (Az.: XII ZR 8/21) entschieden, dass eine Mietkürzung aufgrund coronabedingter Schließungen (hier eines Einzelhändlers) grundsätzlich möglich ist, sich aber eine pauschale Betrachtungsweise verbiete. Maßgeblich für das Ob und die Höhe der Mietkürzung seien die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei sowohl die finanziellen Nachteile wie auch mögliche Vorteile aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die tatsächliche wirtschaftliche Betroffenheit in jedem Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen ist.

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