Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat mit Beschluss vom 25.01.2022 (Az.: 14 MN 121/22) die 2-G-Regel für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel (§ 8b Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 14.01.2022) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die allgemeine Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, ist nach Auffassung des OVG unangemessen und verletze daher die grundrechtliche geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar bestehe grundsätzlich auch bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel eine Ansteckungsgefahr, etwa bei der Ausübung von Mannschaftssport. Bei der Ausübung von Individualsport sei ein erhöhtes Infektionsrisiko allerdings fernliegend. Insofern müsse der Verordnungsgeber hier zwingend differenzieren.

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