Vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken

Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2022 die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung  vorgesehene Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Das OVG hat entschieden, dass die entsprechenden Regelungen keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Die angeordnete Maskenpflicht die für Besucher und Personal solcher Einrichtungen gleichermaßen gelte, sei zwar vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage geeignet und erforderlich, um die vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Jedoch erweise sie sich als unangemessen. Denn der Verordnungsgeber habe ohne nachvollziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, z. B. zum Konsum von Getränken und Speisen, geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchen bzw. in einer solchen tätig sind, sowie der Bevölkerung im Übrigen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann hier abgerufen werden.

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